Über uns

Satzung

Die Satzung des Reit- und Fahrvereins Pöhlde e.V. von 1974

Gültig ab 24.März 2001

§ 1 Name , Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Pöhlde e.V. von 1974 mit Sitz in Herzberg am Harz, Ortsteil Pöhlde, Am Schützenplatz 30, ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Herzberg am Harz eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Osterode am Harz und durch den Kreisreiterverband Osterode am Harz Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hannover / Bremen und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN)

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Reit- und Fahrverein bezweckt:
Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren.

Die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen.

Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssport aller Disziplinen.

Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes.

Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband.

Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGB 1.I S. 163); er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins erhalten.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden ( vergl. § 12).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über Stammmitgliedschaft im Sinne LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitglieder und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben , die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbande, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sich bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt hat ( Austritt).

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
gegen die Satzung oder satzungsgemäßen Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.

Seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als drei Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dieses tun, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Abgabe der Gründe beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschließt.

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Jugendliche und Kinder haben nur Stimmrecht bei der Wahl der Jugendvertreter.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift auf zu nehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

Die Wahl von zwei Kassen – und Rechnungsführern

Die Jahresrechnung

Die Entlastung des Vorstandes

Die Beiträge , Aufnahmegelder und Umlagen

Die Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins und

Die Anträge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet

Dem Vorstand gehören an:

der / die Vorsitzende

der / die stellvertretende Vorsitzende

der / die Rechnungsführer / in

der / die Schriftführer / in

der / die Sportwart / in

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende;

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der / die stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

Der Vorstand wird bis auf den / die Sportwart / in von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der / die Vorsitzende und der / die Rechnungsführerin werden auf der JHV 1983 auf zwei Jahre gewählt. Der / die stellvertretende Vorsitzende und der / die Schriftführerin werden auf der JHV 1982 auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitgliedes zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

die Vorbereitungen der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.

die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit sie die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist und

die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11 Erweiterter Vorstand

Den erweiterten Vorstand wählt die Mitgliederversammlung jährlich. Der Vorstand kann im Rahmen der Geschäftsführung weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.

§ 12 LPO und Rechtsordnung

Die Leistungsprüfungsordnung (LPO) einschließlich ihrer Rechtsordnung ist für die Vereinsmitglieder verbindlich.

Verstöße gegen die LPO und die reiterliche Disziplin können durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Eine Ordnungsmaßnahme darf nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft begangen worden ist.

Als Ordnungsmaßnahmen können verhängt werden:

Verwarnungen, Geldbußen, zeitlicher oder dauernder Ausschluss von Veranstaltungen bzw. aus dem Verein, zeitliche oder dauernde Verweisungen von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.

Die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, übt der Verein, der Landesverband oder die FN aus. Gegen die Anordnung der Ordnungsmaßnahme steht dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zu.

Alle näheren Einzelheiten zur Art der Verstöße, zu den Ordnungsmaßnahmen und zum Verfahren werden in der LPO – Teil C , Rechtsordnung – geregelt.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nun in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ des anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Finanzamtes an die Stadt Herzberg am Harz mit der Maßnahme, diese Zusammenarbeit mit der Realgemeinde Pöhlde für (reit-)sportliche Zwecke im Ortsteil Pöhlde zu verwenden. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

Pöhlde , den 04. Mai 2001

Gez. Rainer Weber ( 1. Vorsitzender)

Gez. Helmut Ristock (stellv. Vorsitzender)

Änderungen :

Wegfall der Position des 2. stellvertretenden Vorsitzenden gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. April 2001.

Geschlechtsunabhängige Anführung für die Positionen des / der 1. Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.

Wenn Ihr Euch bei uns umgeschaut habt und feststellt, dass Ihr gerne unserem Verein beitreten möchtet, könnt ihr Euch hier die Beitrittserklärung als PDF Datei herunterladen: